Veranstaltung: | 6. Bundesparteitag von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG |
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Tagesordnungspunkt: | TOP 5 Satzung und Ordnungen |
Antragsteller*in: | DEMOKRATIE IN BEWEGUNG |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 05.08.2019, 17:43 |
S4: Geschäftsordnung des Bundesparteitags
Antragstext
Geschäftsordnung des Bundesparteitags
von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG
Beschlossen am 26. November 2017
Geändert am 26. August 2018
1) Der Parteitag ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder
beschlussfähig.
2) Jedes Mitglied von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG hat auf dem Parteitag Stimmrecht.
3) Jedes Mitglied von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG hat das Recht, Anträge an den
Parteitag zu stellen.
4) Jedes Mitglied und jede*r Beweger*in von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG hat auf dem
Parteitag Rederecht.
5) Antragsfristen
a) Wenn der Bundesvorstand in der schriftlichen Einladung zum Parteitag
Antragsfristen vorgeschlagen hat, so stimmt der Parteitag zu Beginn der
Versammlung über diese Antragsfristen ab.
b) Anträge, die nach Ablauf der auf sie anzuwendenden Antragsfrist eingegangen
sind, insbesondere Anträge, die auf dem Parteitag gestellt werden, gelten als
Dringlichkeitsanträge.
c) Dringlichkeitsanträge bedürfen einer Begründung der Dringlichkeit.
6) Betrifft ein Antrag einen während des Parteitags bereits abgestimmten Inhalt,
so gilt er als Rückholantrag. Zur Annahme eines Rückholantrags sind mindestens ⅔
der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen werden als
ungültige Stimmen gewertet.
7) Während einer laufenden Abstimmung und während eines Redebeitrags sind keine
Anträge zum Verfahren zulässig. Ansonsten sind Anträge zum Verfahren jederzeit
zulässig und unabhängig von den Redelisten sofort zu behandeln. In der Regel
sind nur je ein Redebeitrag für und ein Redebeitrag gegen einen Antrag zum
Verfahren zulässig. Als Anträge zum Verfahren sind insbesondere, aber nicht
ausschließlich, zulässig:
a) Anträge zur Beendigung einer Aussprache
b) Anträge zur Begrenzung der Redezeit
c) Anträge zur Begrenzung der Anzahl der Redebeiträge
d) Anträge zur Nichtbefassung eines Antrags
e) Anträge auf schriftliche Abstimmung
f) Anträge zur Änderung der Geschäftsordnung
g) Anträge zur Beendigung des Parteitags
8) Abstimmungen
a) Abstimmungen finden in der Regel offen per Handzeichen statt.
b) Die Zählkommission stellt fest, ob die erforderliche Mehrheit für die Annahme
eines Antrags erreicht wurde.
c) Ist sich die Zählkommission bei einer Abstimmung per Handzeichen nicht einig,
ob die erforderliche Mehrheit erreicht wurde, so kann jedes Mitglied eine
schriftliche Abstimmung fordern. Ansonsten kann jederzeit mit einfacher Mehrheit
(per Handzeichen) oder als Ergebnis eines Plenums nach § 16 Absatz 4 der Satzung
beschlossen werden, eine Abstimmung schriftlich durchzuführen. Schriftliche
Abstimmungen sind geheim.
9) Redelisten
a) Gemäß § 16 Absatz 3 der Satzung werden getrennte Redelisten geführt.
b) Die Versammlungsleitung kann unabhängig von den Redelisten das Wort
ergreifen, um Vorschläge oder Erklärungen zum Verfahren abzugeben.
c) Redebeiträge sind in der Regel auf anderthalb Minuten begrenzt. Die
Begrenzung kann auf Antrag geändert oder aufgehoben werden.
d) Vor Abstimmung eines Antrags sind in der Regel ein Redebeitrag für den
Antrag, dann zwei Redebeiträge gegen den Antrag und dann ein weiterer
Redebeitrag für den Antrag vorgesehen. Die Quotierung gemäß Absatz 9a) wird auf
die Redebeiträge für und gegen den Antrag getrennt angewandt. Wünscht nur eine
Person für bzw. gegen den Antrag zu sprechen, so kann sie beide Redebeiträge
halten. Anschließend kann auf Antrag die Aussprache nach dem gleichen Verfahren
erneuert werden.
e) Die Versammlung kann auf Antrag beschließen, eine von Absatz 9d) abweichende
Anzahl oder Abfolge von Redebeiträgen vorzusehen.
f) Wollen mehr Anwesende ihr Rederecht ausüben, als Redebeiträge zugelassen
sind, so können auf jeder der getrennt geführten Redelisten diejenigen einen
Redebeitrag halten, die bisher im Laufe des Parteitags die wenigsten
Redebeiträge gehalten haben. Unter Redner*innen mit gleicher Anzahl von
Redebeiträgen wird per Losverfahren entschieden. Dabei ist sicherzustellen, dass
mindestens die*der Antragsteller*in einen Redebeitrag für den Antrag halten
kann. Dieses Rederecht kann die*der Antragsteller*in auf eine andere Person
übertragen.
10) Auf Antrag kann der Parteitag ein Meinungsbild unter Beteiligung der
anwesenden Beweger*innen einholen. Betrifft das Meinungsbild eine Entscheidung,
die gesetzlich oder satzungsgemäß dem Parteitag vorbehalten ist, so wird die
Entscheidung anschließend durch Abstimmung unter den Mitgliedern getroffen.
11) Gültigkeit und Änderungen
a) Diese Geschäftsordnung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit geändert
werden.
b) Änderungen an dieser Geschäftsordnung treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.
c) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsordnung ganz oder teilweise
unwirksam oder nichtig sein, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen
Geschäftsordnung nicht berührt.
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