Veranstaltung: | 6. Bundesparteitag von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG |
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Tagesordnungspunkt: | TOP 5 Satzung und Ordnungen |
Antragsteller*in: | DEMOKRATIE IN BEWEGUNG |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 05.08.2019, 18:14 |
S9: Unvereinbarkeitsrichtlinie
Antragstext
Unvereinbarkeitsrichtlinie
von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG
Beschlossen am 26. August 2018
Präambel
DEMOKRATIE IN BEWEGUNG steht für eine Politik der Weltoffenheit und Vielfalt.
Rassistische, fremdenfeindliche, diskriminierende, sexistische, anti-
europäische, anti-soziale, gewaltvolle, terroristische, verfassungsfeindliche,
behindertenfeindliche und totalitäre politische Positionen und Ziele sind nicht
mit unseren Werten vereinbar. Eine Zusammenarbeit mit Organisationen und
Personen, die solche Positionen vertreten oder Ziele verfolgen, ist für
DEMOKRATIE IN BEWEGUNG daher ausgeschlossen.
Verstöße gegen diese Unvereinbarkeitsregelung stellen parteischädigendes
Verhalten dar und rechtfertigen ein Ausschlussverfahren aus DEMOKRATIE IN
BEWEGUNG.
Mitgliedschaft
Eine Doppelmitgliedschaft bei DEMOKRATIE IN BEWEGUNG und einer anderen Partei
oder anderen zivilgesellschaftlichen Organisationen ist grundsätzlich möglich.
Mitglieder von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG können jedoch nicht gleichzeitig Mitglied
bei einer Organisation sein, die sich gegen die Grundsätze der Partei, gegen die
Menschenrechte oder gegen eine demokratische, pluralistische Gesellschaft
richtet oder Ziele verfolgt, die gegen diese Grundsätze verstoßen.
Darunter fallen insbesondere, aber nicht ausschließlich:
PARTEIEN
• Alternative für Deutschland – AfD
• Nationaldemokratische Partei Deutschlands – NPD
• Deutsche Mitte
• DIE RECHTE
• Pro-Parteien (pro NRW und pro Deutschland)
• Die Republikaner
• Der III. Weg
• Marxistisch-Leninistische Partei Deutschlands - MLPD
ORGANISATIONEN
• Burschenschaften, die im Dachverband Deutsche Burschenschaft organisiert sind
• Identitäre Bewegung
• Pro-Bewegung
• REBELL
Die Mitgliedschaft in diesen Organisationen ist mit der Mitgliedschaft bei
DEMOKRATIE IN BEWEGUNG unvereinbar.
Gemäß § 5 (4) (d) der Satzung verhält sich parteischädigend, wer „einer
Organisation angehört oder eine solche fördert, deren Ziele nach dem sachlich
gerechtfertigten Verständnis der Partei die gleichzeitige Verfolgung der Ziele
und Grundsätze der Partei ausschließen, und dadurch die Glaubwürdigkeit und
Überzeugungskraft der Partei beeinträchtigt“. Dazu gehören insbesondere auch die
oben aufgeführten Organisationen.
Durchsetzung der Regeln in allen Angeboten des Bundes
Die Angebote der Bundespartei stehen nur Personen offen, die ebenfalls diese
Unvereinbarkeitsregelungen beachten (z.B. Mitarbeit in Themenkreisen,
Arbeitsgruppen, Teams, Marktplatz, Plenum, Veranstaltungen). Die jeweiligen
betreibenden Teams und Mitglieder sind angehalten, diese durchzusetzen und bei
Nicht-Einhalten das Hausrecht auszuüben und die betroffenen Personen vom Angebot
auszuschließen.
Zusammenarbeit mit Organisationen
Der Bundesverband von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG arbeitet mit den oben genannten
Organisationen nicht zusammen, um ihre Ziele nicht zu fördern und sich klar von
ihren Zielen zu distanzieren. Offizielle Vertreter*innen von DEMOKRATIE IN
BEWEGUNG, die mit diesen Organisationen zusammenarbeiten, beeinträchtigen
dadurch die Glaubwürdigkeit und Überzeugungskraft der Partei und verhalten sich
damit gemäß § 5 (4) (d) parteischädigend. Eine Zusammenarbeit definieren wir wie
folgt:
• Kooperation bei der Erreichung politischer Ziele (z.B. gemeinsame
Gesetzesinitiativen, gemeinsame Veranstaltungen, Bildung gemeinsamer Fraktionen,
Zählgemeinschaften und Abgeordneten- oder Verordneten-Gruppen in Parlamenten und
anderen Vertretungskörperschaften u.a.)
• Folgen einer Einladung zu einer Veranstaltung oder Kampagne durch die
Organisation
• Teilnahme an einer Veranstaltung, bei der die Organisation Mitveranstaltende
und/oder Einladende ist
Nicht betroffen von diesem Ausschluss ist die Teilnahme an Veranstaltungen und
Kampagnen von Dritten, insbesondere überparteilicher Bündnisse, zu denen eine
ausgeschlossene Partei / Organisation ebenfalls als Teilnehmerin eingeladen ist.
Die Entscheidung über eine Teilnahme an Veranstaltungen und Kampagnen, zu denen
eine ausgeschlossenen Partei / Organisation eingeladen ist, trifft der
Bundesvorstand.
Bei Unsicherheit sollte die Zusammenarbeit mit dem Bundesvorstand besprochen
werden. Bedenken über eine Zusammenarbeit können per E-Mail an
bundesvorstand@bewegung.jetzt geschickt werden.
Die Gliederungen von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG sind aufgefordert, sich entsprechend
zu verhalten.
Zuständigkeit der Vorstände
Gemäß § 5 (6) der Satzung sind die Vorstände für Ausschlussanträge gegen
Mitglieder zuständig. Besteht ein Verdacht auf Verstoß gegen diese
Unvereinbarkeitsrichtlinie, so sollte dieser an einen zuständigen Vorstand
herangetragen werden, damit er im Rahmen der satzungsgemäßen Verfahren geklärt
werden kann.
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