Veranstaltung: | 6. Bundesparteitag von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG |
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Tagesordnungspunkt: | TOP 5 Satzung und Ordnungen |
Antragsteller*in: | DEMOKRATIE IN BEWEGUNG |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 05.08.2019, 17:37 |
S3: Finanzordnung
Antragstext
Finanzordnung
von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG
Beschlossen am 29. April 2017
Geändert am 27. August 2017
Geändert am 26. November 2017
Geändert am 22. Juni 2019
§ 1 Zuständigkeit
§ 2 Rechenschaftsbericht des Bundesvorstandes
§ 3 Rechenschaftsbericht der Landesverbände
§ 4 Höhe Mitgliedsbeitrag
§ 5 Mandatsträger*innenbeitragsverpflichtung
§ 6 Aufteilung des Mitgliedsbeitrags auf Bundes- und Landesorganisationen
§ 7 Beitragsabführung
§ 8 Vereinnahmung von Spenden
§ 9 Veröffentlichung von Spenden
§ 10 Aufteilung
§ 11 Strafvorschrift
§ 12 Staatliche Teilfinanzierung
§ 13 Haushaltsplan
§ 14 Zuordnung des Haushalts
§ 15 Überschreitung
§ 16 Erstattungsordnung
§ 1 Zuständigkeit
Dem*der Schatzmeister*in obliegen die Verwaltung der Finanzen und die Führung
der Bücher.
§ 2 Rechenschaftsbericht des Bundesvorstandes
Der*die Bundesschatzmeister*in sorgt für die fristgerechte Vorlage des
Rechenschaftsberichts gemäß dem fünften Abschnitt des Parteiengesetzes bei
dem*der Präsident*in des Deutschen Bundestages. Zu diesem Zweck legen die
Schatzmeister*innen der Landesverbände bis spätestens zum 31. Mai eines jeden
Jahres ihre Rechenschaftsberichte vor.
§ 3 Rechenschaftsbericht der Landesverbände
Die Gebietsverbände legen ihren Landesverbänden jährlich bis zum 31. März
Rechenschaft über ihr Vermögen, ihre Einnahmen und ihre Ausgaben nach Maßgabe
der Bestimmungen des § 24 Parteiengesetz ab.
§ 4 Höhe Mitgliedsbeitrag
(1) Der Mitgliedsbeitrag beträgt 10,00 € pro Monat. Auf freiwilliger Basis
werden Mitglieder zusätzlich gebeten, einen Beitrag in Höhe von 1% des
Nettoverdienstes pro Monat zu leisten.
(2) Die Mitgliedsbeiträge können monatlich, quartalsweise, halbjährlich oder
jährlich gezahlt werden.
(3) Personen, die diesen Betrag aus finanziellen Gründen bspw. aufgrund von
Arbeitslosigkeit oder Erstausbildung (Schule/Lehre/Studium) nicht leisten
können, können einen reduzierten Mitgliedsbeitrag von mindestens 3,00 € pro
Monat beantragen. Der Antrag kann formlos beim Bundesvorstand, vertreten durch
die Geschäftsstelle, gestellt werden (z. B. per E-Mail). Der Antrag muss die
Höhe des gewünschten Mitgliedsbeitrags enthalten. Der reduzierte
Mitgliedsbeitrag wird grundsätzlich monatlich abgebucht. Ein Nachweis über die
Notwendigkeit der Reduzierung des Mitgliedsbeitrags ist nicht zu erbringen.
(4) Bei Eintritt im Laufe eines Jahres ist der anteilige Jahresmitgliedsbeitrag
pro Monat zu berechnen. Die Berechnung erfolgt monatsgenau, beginnend mit dem
Monat, in dem der Eintritt stattfindet.
(5) Bereits gezahlte Beiträge werden im Falle eines Parteiaustritts nicht
erstattet.
(6) Der Mitgliedsbeitrag und Förderbeiträge von Beweger*innen sind an die
Bundespartei zu entrichten.
(7) Der*die Bundesschatzmeister*in erarbeitet Änderungsvorschläge zur Höhe des
Mitgliedsbeitrages.
§ 5 Mandatsträger*innenbeitragsverpflichtung
Mandatsträger*innen sind verpflichtet, über den Mitgliedsbeitrag hinaus einen
Mandatsträger*innenbeitrag in Höhe von monatlich 5% der
Abgeordnetenentschädigung vor Abzug von Steuern und Abgaben zu leisten.
§ 6 Aufteilung des Mitgliedsbeitrags auf Bundes- und
Landesorganisationen
(1) Die Bundespartei erhält alle Mitgliedsbeiträge und sonstigen finanziellen
und dinglichen Einnahmen.
(2) Soweit ein Landesverband besteht, erhält dieser 50% des Mitgliedsbeitrags.
(3) Die Aufteilung innerhalb eines Landesverbands wird von diesem selbst
geregelt.
(4) Die verpflichtenden Mandatsträger*innenbeiträge sind an die Bundespartei zu
entrichten. 50% gehen an den Landesverband, in dem der*die Mandatsträger*in
geführt wird.
§ 7 Beitragsabführung
Die den Landesverbänden zustehenden Beitragsanteile der eingehenden Mitglieds-
und Mandatsträger*innenbeiträge sind quartalsweise abzuführen.
§ 8 Vereinnahmung von Spenden
(1) Die Bundespartei und die Landesverbände sind berechtigt, Spenden von
natürlichen Personen anzunehmen. Ausgenommen sind Spenden, die nach § 25
Parteiengesetz unzulässig sind. Können unzulässige Spenden nicht zurückgegeben
werden, sind diese über die Landesverbände und die Bundesebene unverzüglich an
den*die Präsident*in des Deutschen Bundestages weiterzuleiten. Eine Spende kann
auch durch den Verzicht auf Ersatz von Auslagen geleistet werden. Dies ist auf
der Auslagenabrechnung zu vermerken.
(2) Die Annahme von Spenden und geldwerten Leistungen oder Vorteilen von
juristischen Personen ist nicht gestattet.
(3) Erbschaften und Vermächtnisse werden ohne Begrenzung angenommen.
(4) Eine Spendenbescheinigung wird von der Bundespartei ausgestellt.
§ 9 Veröffentlichung von Spenden
(1) Spenden derselben Person an einen oder mehrere Gebietsverbände, deren
Gesamtwert 10.000 Euro in einem Geschäftsjahr übersteigt, sind im öffentlich
zugänglichen Rechenschaftsbericht der Parteigliederung, die sie vereinnahmt hat,
unter Angabe des Namens und der Anschrift der spendenden Person zu verzeichnen.
(2) Alle Einzelspenden über 1.000 € werden unverzüglich unter Angabe von
Spender*innennamen, Summe und ggf. Verwendungszweck veröffentlicht.
§ 10 Aufteilung
(1) Spenden werden entsprechend den Beiträgen zu je 50% auf Bund und Land
aufgeteilt, sofern eine Zweckbindung nichts anderes vorschreibt.
(2) Ist eine Zuordnung der spendenden Person zu einem Landesverband nicht
möglich, gehen 50% an den Bund und 50% werden zu gleichen Teilen auf die
Landesverbände umgelegt.
(3) Die Aufteilung innerhalb eines Landesverbands wird von diesem selbst
geregelt.
§ 11 Strafvorschrift
Hat ein Gebietsverband unzulässige Spenden vereinnahmt, ohne sie gemäß § 10 an
die*den Präsident*in des Deutschen Bundestages weiterzuleiten, oder erlangte
Spenden nach § 11 nicht im Rechenschaftsbericht veröffentlicht, so verliert er
gemäß § 31a Parteiengesetz den ihm nach der jeweiligen Beschlusslage zustehenden
Anspruch auf staatliche Teilfinanzierung in Höhe des zweifachen der rechtswidrig
erlangten oder nicht veröffentlichten Spenden.
§ 12 Staatliche Teilfinanzierung
(1) Der*die Bundesschatzmeister*in beantragt jährlich zum 31. Januar für die
Bundesebene und die Landesverbände die Auszahlung der staatlichen Mittel.
(2) Über die Verteilung der staatlichen Mittel entscheidet der Bundesvorstand in
Abstimmung mit den Schatzmeister*innen der Landesverbände.
§ 13 Haushaltsplan
(1) Der*die Schatzmeister*in stellt jedes Kalenderjahr vorab einen Haushaltsplan
auf, der vom Vorstand beschlossen wird. Ist es absehbar, dass der
Haushaltsansatz nicht ausreicht, hat der*die Schatzmeister*in unverzüglich einen
Nachtragshaushalt einzubringen.
(2) Der*die Schatzmeister*in ist bis zu dessen Verabschiedung an die Grundsätze
einer vorläufigen Haushaltsführung gebunden.
§ 14 Zuordnung des Haushalts
Eine Ausgabe, die beschlossen ist, muss durch einen entsprechenden
Haushaltstitel auch möglich sein. Beschlüsse, die mit finanziellen Auswirkungen
verbunden sind und für deren Deckung kein entsprechender Haushaltstitel
vorgesehen ist, sind nur über die Umwidmung von anderen Haushaltstiteln
auszuführen.
§ 15 Überschreitung
Wird der genehmigte Haushalt nicht eingehalten, dann muss der Haushalt des
Folgejahres durch Veranschlagung oder über eine Haushaltssperre um denselben
Betrag bei den Ausgaben reduziert werden.
§ 16 Erstattungsordnung
Der Bundesparteitag kann eine Erstattungsordnung für die Abrechnung von Auslagen
beschließen; diese ist als Anhang an die Finanzordnung zu formulieren und wird
Teil der Finanzordnung. Die Erstattungsordnung wird jedem Mitglied mit dem
Blankoformular zur Abrechnung von Auslagen ausgehändigt. Die Erstattungsordnung
muss dem Steuerrecht genügen.
Änderungsanträge
- S3-060 (Renaldo Tiebel, Eingereicht)
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